Satzung der A.S.S. Rengsdorf e.V.

S A T Z U N G
DER ALTERNATIVEN SPORT- UND SPIELGEMEINSCHAFT RENGSDORF


1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1
Der Verein trägt den Namen „Alternative Sport- und Spielgemeinschaft
Rengsdorf“.
§2
Der Verein hat seinen Sitz in Rengsdorf.
§3
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung der außer-
schulischen Jugendbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- sportliche, spielerische und kreative Angebote und
- Unternehmungen.
Die Gemeinschaft des Vereins beabsichtigt auch die Integration sozial benachtei-
ligter Menschen. Die Angebote können von Kindern und Jugendlichen, die sportli-
chen Angebote auch von Erwachsenen wahrgenommen werden. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an den „Kinderschutzbund Neuwied“, der es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. Mitgliedschaft
§4
Mitglied kann jede Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ent-
scheidet der Vorstand.
§5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist halb-
jährlich im Voraus zu entrichten.
§6
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Er-
klärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Zuviel gezahlte Beiträge wer-
den nicht zurückerstattet.
3. Organe des Vereins
§7
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§8.1
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Ersten Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schriftführer(in),
- der/dem Schatzmeister(in).
Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Die/der Vorsitzende
oder die/der stellvertretende Vorsitzende ist zur Vertretung des Vereins berech-
tigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn min-
destens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§8.2
Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a:
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkei-
ten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Zahlung einer Auf-
wandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie die Vertragsinhalte und die Ver-
tragsbedingung trifft der Vorstand.
§9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Inter-
esse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
- Beschlussfassung über die Änderung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Ersten Vorsitzenden oder der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im „Heimat-
kurier der Verbandsgemeinde Rengsdorf“ unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vor-
stand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Ersten Vorsitzenden, bei deren/
dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist
auch diese/dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
die/den Versammlungsleiter(in).
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-
mehrheit erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Versammlungsleiter(in)
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn
ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können durch eine/einen Erziehungsberechtigte(n) vertreten werden.
Diese/dieser ist auch als Nichtmitglied stimmberechtigt. Als Vorstandsmitglied
sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu Beweis-
zwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von der/dem
Versammlungsleiter(in) und Schriftführer(in) zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort
und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehal-
ten werden.

Rengsdorf, den 12.07.2023
gez. der Vorstand